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Compliance · Juni 2026 · 8 Min. Lesezeit

GeBüV-konforme Datensicherung für Schweizer Treuhänder:
Was Sie wissen müssen

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) stellt klare Anforderungen an die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Dieser Beitrag ordnet ein, was das für Treuhandmandate bedeutet — und wie eine auf GeBüV-Aufbewahrung ausgelegte Sicherung die tägliche Arbeit erleichtert, inklusive Wiederherstellung in 3 Klicks.

Was die GeBüV verlangt — vier Grundsätze

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) konkretisiert die Aufbewahrungspflichten aus dem Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR). Für die tägliche Arbeit in einem Treuhandbetrieb lassen sich die Anforderungen auf vier Grundsätze verdichten — wobei die verbindliche Auslegung im Einzelfall in fachkundige Hände gehört:

  • Aufbewahrung.

    Geschäftsbücher, Buchungsbelege und der Geschäftsbericht sind in der Regel während zehn Jahren aufzubewahren — gerechnet ab Schluss des Geschäftsjahres.

  • Integrität / Unveränderbarkeit.

    Werden Unterlagen elektronisch abgelegt, muss nachträgliches, unbemerktes Verändern oder Löschen ausgeschlossen sein. Die Verordnung spricht von unveränderbaren Informationsträgern.

  • Verfügbarkeit / Lesbarkeit.

    Die Unterlagen müssen während der gesamten Frist jederzeit zugänglich und innert angemessener Frist lesbar gemacht werden können — auch wenn sich Software oder Formate über die Jahre ändern.

  • Nachvollziehbarkeit.

    Es muss erkennbar bleiben, wann und durch wen Unterlagen erfasst, geändert oder wiederhergestellt wurden. Protokolle und Versionsstände machen den Umgang mit den Daten überprüfbar.

Warum Sync-Dienste und externe Festplatten selten genügen

Viele Kanzleien sichern Mandantendaten über einen Cloud-Sync-Dienst oder eine externe Festplatte am Empfang. Beides ist praktisch — erfüllt die obigen Grundsätze aber selten zuverlässig. Der Grund liegt in der Funktionsweise.

Wo es im Alltag hakt

Sync ist kein Archiv

  • Löschen wird mitsynchronisiert.

    Wird eine Datei lokal überschrieben oder gelöscht, übernimmt der Sync-Dienst die Änderung — die ältere Fassung ist weg oder nur kurz im Papierkorb.

  • Keine garantierte Unveränderbarkeit.

    Wer Zugriff hat, kann Inhalte überschreiben. Eine revisionssichere, gegen Veränderung geschützte Ablage über zehn Jahre ist so kaum belegbar.

  • Festplatten altern und liegen am selben Ort.

    Ein einzelner Datenträger im Büro fällt aus, geht verloren oder verbrennt mit — und ist obendrein selten verschlüsselt.

Wie eine Sicherung das löst

Versioniert und unveränderlich

  • Jede Fassung bleibt erhalten.

    Versionierte Sicherungen heben frühere Stände auf, statt sie zu überschreiben — ein versehentliches Löschen ist rückgängig zu machen.

  • Schreibgeschützt abgelegt.

    Einmal gesicherte Daten sind gegen nachträgliches Verändern geschützt — ausgelegt auf das Prinzip der unveränderbaren Aufbewahrung.

  • Georedundant in der Schweiz.

    Archiv3 speichert in zwei Schweizer Rechenzentren (Zürich und Genf) — ein Standortausfall bedeutet keinen Datenverlust.

Wie Archiv3 die GeBüV-Grundsätze technisch unterstützt

Archiv3 ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Die Plattform ist aber gezielt darauf ausgelegt, die vier oben genannten Grundsätze technisch zu stützen — damit Sie die Anforderungen mit weniger Aufwand erfüllen können.

Revisionssichere, versionierte Aufbewahrung

Jede Sicherung wird mit Zeitstempel als eigener, unveränderlicher Stand abgelegt. Frühere Fassungen bleiben über die gesamte Aufbewahrungsdauer erhalten und lassen sich gezielt zurückholen. Das adressiert sowohl die Aufbewahrung über zehn Jahre als auch die geforderte Integrität.

Datenstandort Schweiz und Zero-Knowledge

Mandantendaten unterliegen dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis. Archiv3 verschlüsselt sie Zero-Knowledge mit AES-256-GCM: Die Inhalte werden vor dem Hochladen auf Ihrem Gerät verschlüsselt, und nur Sie halten den Schlüssel. Selbst Archiv3 kann die Daten nicht einsehen. Gespeichert wird ausschliesslich in der Schweiz — relevant auch mit Blick auf das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG).

Protokollierte Restore-Tests als Nachweis der Lesbarkeit

Lesbarkeit über zehn Jahre lässt sich nur belegen, wenn man sie prüft. Jede Wiederherstellung in Archiv3 wird protokolliert — mit Zeitpunkt und Umfang. Ein regelmässiger, dokumentierter Restore-Test wird so zum belastbaren Nachweis, dass die archivierten Unterlagen tatsächlich verfügbar und lesbar sind, statt nur theoretisch vorhanden.

Restore-First: Im Ernstfall zählt die Wiederherstellung

Aufbewahren ist die eine Hälfte — die Daten im Bedarfsfall sauber zurückzuholen die andere. Ob versehentlich gelöschter Jahresabschluss, defektes Notebook oder Ransomware: Was zählt, ist, wie schnell und vollständig Sie wieder arbeitsfähig sind. Bei Archiv3 holen Sie einzelne Dateien oder ganze Mandatsordner in 3 Klicks zurück — ohne eigene IT und ohne Wartezeit auf einen Dienstleister.

Checkliste für die Kanzlei

Diese fünf Punkte helfen, die eigene Datensicherung strukturiert auf die GeBüV-Grundsätze hin zu prüfen. Sie ersetzen keine rechtliche Beurteilung, geben aber eine erste Orientierung:

  1. 1. Erfassen, was aufbewahrungspflichtig ist.

    Buchhaltungsdaten, Belege, Abschlüsse und Korrespondenz pro Mandat identifizieren — und sicherstellen, dass alles in die Sicherung einbezogen ist.

  2. 2. Versionierung und Unveränderbarkeit prüfen.

    Bleiben frühere Stände erhalten? Sind gesicherte Daten gegen nachträgliches Verändern geschützt?

  3. 3. Verschlüsselung und Datenstandort klären.

    Sind die Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt, und liegen sie in der Schweiz? Wer hat technisch Zugriff?

  4. 4. Restore regelmässig testen und protokollieren.

    Mindestens einmal jährlich eine Stichprobe wiederherstellen und den Test dokumentieren — das belegt die Lesbarkeit.

  5. 5. Verbindliche Beurteilung einholen.

    Die konkrete Pflichtenlage pro Mandat mit der eigenen Rechtsberatung abschliessend klären — diese Seite gibt nur eine technische Orientierung.

Wie Archiv3 diese Punkte im Treuhandalltag abbildet, lesen Sie unter Archiv3 für Treuhänder. Verwandte Branchen mit ähnlichen Aufbewahrungs- und Geheimhaltungspflichten finden Sie unter Anwaltskanzleien und Arztpraxen.

In der Regel zehn Jahre ab Schluss des Geschäftsjahres — so der Grundsatz aus OR und GeBüV. Für einzelne Dokumenttypen können abweichende Fristen gelten; die verbindliche Beurteilung trifft Ihre Rechtsberatung.
Selten. Eine einzelne Festplatte liegt am selben Ort, altert, ist oft unverschlüsselt und bietet keine garantierte Unveränderbarkeit über zehn Jahre. Eine versionierte, georedundante und verschlüsselte Sicherung deckt die Grundsätze deutlich besser ab.
Nein. Durch Zero-Knowledge-Verschlüsselung (AES-256-GCM) werden Ihre Daten vor dem Hochladen auf Ihrem Gerät verschlüsselt. Nur Sie halten den Schlüssel — Archiv3 kann die Inhalte nicht lesen. Das schützt das Berufs- und Geschäftsgeheimnis.
Archiv3 ist auf die GeBüV-Aufbewahrungsgrundsätze ausgelegt und unterstützt Sie technisch dabei. Ob Ihre konkrete Umsetzung konform ist, hängt vom Gesamtprozess ab und ist mit Ihrer Treuhand- bzw. Rechtsberatung abschliessend zu beurteilen.

Bereit?

Auf GeBüV-Aufbewahrung ausgelegt.
Restore in 3 Klicks.

Sehen Sie, wie Archiv3 Treuhandbetriebe bei der Datensicherung unterstützt — oder starten Sie direkt mit Ihrer ersten Sicherung.

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite erklärt, wie Archiv3 Sie bei Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten technisch unterstützt — sie ist keine Rechtsberatung. Die verbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Pflichten (GeBüV, OR, DSG/revDSG, BGFA) trifft Ihr Treuhänder bzw. Ihre Rechtsberatung.